Smart Glasses am Arbeitsplatz

Oktober 28, 2026

Wenn die Brille zur versteckten Kamera wird
Ein Bewerber sitzt seinem potenziellen Arbeitgeber gegenüber, trägt eine Brille und beantwortet die üblichen Fragen. Was niemand im Raum ahnt: Die Brille zeichnet das gesamte Gespräch auf.

Das ist schon heute technisch möglich. Sogenannte Smart Glasses sehen aus wie gewöhnliche Brillen, verfügen aber über integrierte Kameras, Mikrofone und teilweise auch KI-Funktionen. Sie können Bild- und Tonaufnahmen erstellen, Informationen verarbeiten oder Daten an andere Anwendungen übertragen.

Anders als bei einem Smartphone ist dabei nicht unbedingt erkennbar, ob gerade eine Aufnahme läuft. Für Unternehmen kann das zum Datenschutzproblem werden.


Europäische Datenschützer warnen vor Risiken
Am 13. Oktober 2026 veröffentlichte der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Erklärung 1/2026 zum Einsatz von Smart Glasses. Darin weist er insbesondere auf die fehlende Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hin.

Wer mit einer solchen Brille aufgenommen wird, bemerkt das möglicherweise gar nicht. Entsprechend wissen die Betroffenen auch nicht, wer ihre Daten verarbeitet und was anschließend damit geschieht.

Besonders kritisch sieht der EDSA den Einsatz in sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern, Schulen und am Arbeitsplatz. Werden Aufnahmen zusätzlich mit KI-Anwendungen zur Gesichts- oder Stimmerkennung ausgewertet oder veröffentlicht, steigen die Datenschutzrisiken weiter.


Private Brille, private Angelegenheit?
Nicht unbedingt. Wer Smart Glasses beruflich nutzt oder Aufnahmen öffentlich auf Social Media veröffentlicht, kann sich in der Regel nicht auf die Ausnahme der DSGVO für rein private Tätigkeiten berufen.

Damit müssen unter anderem folgende Anforderungen erfüllt werden:

Rechtsgrundlage und Information: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine geeignete Rechtsgrundlage erforderlich. Außerdem müssen die Betroffenen über die Datenverarbeitung informiert werden.

Zweckbindung und Datenminimierung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, legitime Zwecke und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.

Schutz der Aufnahmen: Eine unzulässige Weitergabe oder Veröffentlichung der Daten muss verhindert werden.

Gerade die Informationspflicht dürfte in der Praxis schwierig umzusetzen sein. Schließlich müsste auch eine Person, die nur zufällig ins Blickfeld der Kamera gerät, entsprechend informiert werden.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt dabei nicht zwangsläufig allein bei den Nutzern. Je nach Ausgestaltung der Datenverarbeitung können auch Hersteller und Anbieter angebundener Anwendungen selbst verantwortlich sein.


Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Auch die Datenschutzkonferenz (DSK), in der die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, hat sich mit Smart Glasses beschäftigt. Sie weist darauf hin, dass die geltenden Datenschutzvorschriften auch für diese Technologie gelten. Zugleich appelliert sie an Inhaber des Hausrechts, klare Regeln für deren Nutzung festzulegen.

Unternehmen sollten deshalb klären, wie sie mit Smart Glasses am Arbeitsplatz umgehen wollen. Entsprechende Vorgaben lassen sich beispielsweise in der Hausordnung oder in internen Richtlinien verankern.

Ein generelles Verbot ist dabei nicht in jedem Fall notwendig. Entscheidend ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Geräte eingesetzt werden dürfen. Insbesondere in Bereichen mit vertraulichen Gesprächen, sensiblen personenbezogenen Daten oder Kundenkontakt sollten klare Regelungen bestehen.

Möchte ein Unternehmen Smart Glasses selbst dienstlich einsetzen, muss es zudem prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Einsatz kann auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein. Besteht ein Betriebsrat, sind mögliche Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

Sie möchten den Umgang mit Smart Glasses in Ihrem Unternehmen regeln oder prüfen, ob ein geplanter Einsatz mit der DSGVO vereinbar ist?

Die ad hoc datenschutz unterstützt Sie bei der datenschutzrechtlichen Bewertung neuer Technologien, der Erstellung interner Richtlinien und der Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten.