SCHUFA von Datenschutzorganisation abgemahnt. Das sollten Sie als Vermieter oder Mieter wissen!
Für Vermieter gehört die Bonitätsprüfung zur Wohnungsvergabe dazu. Wer ernsthaft an einer Wohnung interessiert ist, legt einen Bonitätsnachweis vor oder stimmt einer entsprechenden Prüfung zu.
Doch was passiert eigentlich mit den Daten, die bei einer Auskunftei gespeichert sind?
Die Datenschutzorganisation noyb hat die SCHUFA Ende August 2026 abgemahnt. Historische Daten zu Krediten, Zahlungsausfällen, Pfändungen oder Insolvenzen sollen teilweise weiterhin gespeichert beziehungsweise verarbeitet werden, obwohl sie in der regulären Auskunft nicht mehr erscheinen.
noyb spricht in diesem Zusammenhang von einer „Schattendatenbank“. Nach Angaben der Organisation sollen solche historischen Daten unter anderem für die Entwicklung neuer Score-Modelle genutzt worden sein. noyb hält diese Praxis für datenschutzwidrig und hat weitere rechtliche Schritte angekündigt.
Wichtig dabei: Bislang handelt es sich um Vorwürfe. Ob die beanstandete Datenverarbeitung tatsächlich gegen die DSGVO verstößt, ist noch nicht abschließend entschieden.
Wer ist noyb?
noyb steht für „None of Your Business“ und ist eine gemeinnützige Datenschutzorganisation mit Sitz in Wien. Sie setzt sich für die Durchsetzung europäischer Datenschutzrechte ein. Dazu führt noyb Beschwerden und Gerichtsverfahren gegen Unternehmen und Behörden. Die Organisation ist allerdings keine Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese Unterscheidung ist bei der Einordnung des aktuellen SCHUFA-Falls wichtig.
Was hat das mit Vermietern und Hausverwaltungen zu tun?
Der aktuelle Streit betrifft zunächst die Datenverarbeitung durch die SCHUFA. Für Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen ist er aber ein guter Anlass, die eigenen Abläufe zu prüfen. Denn auch bei der Wohnungsvergabe werden sensible Informationen verarbeitet. Und eine SCHUFA-Abfrage ist nicht automatisch zulässig, nur weil sie seit Jahren zum üblichen Ablauf gehört. Entscheidend ist zunächst der Zeitpunkt.
Bei einer einfachen Anfrage oder der Vereinbarung eines Besichtigungstermins werden normalerweise noch keine detaillierten Angaben zu Einkommen oder Bonität benötigt. Erst wenn ein konkretes Interesse an der Anmietung besteht und die Auswahlentscheidung näher rückt, können entsprechende Informationen erforderlich werden. Auch dann gilt: Es sollten nur die Daten erhoben werden, die für die Entscheidung tatsächlich notwendig sind.
Hat ein Mietinteressent bereits einen ausreichenden Bonitätsnachweis vorgelegt, ist eine zusätzliche SCHUFA-Abfrage nicht automatisch gerechtfertigt.
Vier Punkte, die Verwaltungen prüfen sollten:
1. Wann fragen wir Bonitätsdaten ab?
Nicht jeder Interessent muss bereits vor der Besichtigung seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Prüfen Sie, an welcher Stelle Ihres Vermietungsprozesses Sie welche Informationen verlangen.
2. Welche Informationen benötigen wir tatsächlich?
Eine vollständige Datenkopie der SCHUFA enthält wesentlich mehr persönliche Informationen als für eine Wohnungsvergabe erforderlich sein können. Für Vermieter zählt die notwendige Bonitätsinformation und nicht der vollständige Datenbestand eines Interessenten.
3. Was passiert nach der Wohnungsvergabe mit den Unterlagen?
SCHUFA-Nachweise, Selbstauskünfte und Bewerbungsunterlagen sollten nicht einfach im System liegen bleiben. Legen Sie fest, wann Daten nicht berücksichtigter Interessenten gelöscht werden und wer dafür verantwortlich ist.
4. Können wir unsere Datenverarbeitung erklären?
Mietinteressenten müssen nachvollziehen können, welche Daten erhoben werden, warum sie benötigt werden, auf welcher Grundlage sie verarbeitet werden und wie lange sie gespeichert bleiben. Ein Datenschutzhinweis allein hilft wenig, wenn der tatsächliche Prozess anders aussieht.
Und was können Mieter tun?
Wer wissen möchte, welche personenbezogenen Daten bei der SCHUFA gespeichert sind, kann sich direkt an die SCHUFA wenden.
Nach Art. 15 DSGVO besteht ein Auskunftsrecht. In der kostenlosen Datenkopie der SCHUFA können Verbraucher prüfen, welche personenbezogenen Informationen über sie gespeichert sind.
Fallen dabei falsche oder unzulässig gespeicherte Angaben auf, sollten Betroffene deren Berichtigung beziehungsweise, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Löschung verlangen.
Unser Rat an Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen
Nehmen Sie den aktuellen SCHUFA-Fall zum Anlass, nicht nur Ihre SCHUFA-Abfrage zu überprüfen, sondern den gesamten Umgang mit Interessenten- und Mieterdaten.
Schauen Sie sich konkret an:
- Welche Daten fragen wir in welcher Phase der Vermietung ab?
- Welche Rechtsgrundlage nutzen wir dafür?
- Welche Informationen erhalten Mietinteressenten?
- Wer hat Zugriff auf die Unterlagen?
- Wo werden Bonitätsnachweise gespeichert?
- Wann werden nicht mehr benötigte Daten gelöscht?
- Funktionieren diese Regeln auch im Arbeitsalltag?
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Ein Löschkonzept auf dem Papier hilft wenig, wenn alte Bewerbungsunterlagen trotzdem jahrelang in E-Mail-Postfächern, Netzlaufwerken oder Verwaltungssoftware liegen.
Wir als ad hoc datenschutz GmbH unterstützen Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen dabei, solche Prozesse zu prüfen und datenschutzkonform aufzusetzen, von der Mieterselbstauskunft über Bonitätsprüfungen bis zu Zugriffs- und Löschkonzepten.
Denn beim Datenschutz geht es darum, die richtigen Daten zum richtigen Zeitpunkt und für einen klaren Zweck zu verarbeiten.